Foil-Surfen in Sachsen

Foil-Surfen in Sachsen

Verbot bekräftigt. Beteiligungsprozess für Ausnahmegenehmigungen wird in Aussicht gestellt.

Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr meldete sich am 03. Juni 2022 mit einer fachbehördlichen Auskunft zum Foil-Verbot in Sachsen zurück. Hierbei wird die generelle Bereitschaft in einem Beteiligungsprozess Ausnahmen zum Verbot zu erlassen, angeboten.

DAILY DOSE hatte mehrfach angefragt, in welcher Form der legislative Prozess bis zum aktuellen Stand vonstatten ging. Ein besonderer Fokus galt der Fragestellung, in welcher Form Vereine und Verbände angehört oder beteiligt wurden. In direkter Form gab es dazu bisher noch keine Antwort.

Der Deutsche Segler Verband äußerte sich auf unsere Frage, ob der DSV im Vorfeld in den legislativen Prozess einbezogen war, mit einem klaren "Nein". Auch andere Verbände äußerten sich ähnlich.

Der aktuelle Stand
Die Behörden in Sachsen stehen weiterhin auf dem Standpunkt, dass die Nutzung von Foils generell verboten sein sollte und nur in Ausnahmen gestattet werden kann. Die Gründe dafür wurden nun weiter ausgeführt. Hier stehen die Behörden weiter auf dem Standpunkt, dass Foils höhere Geschwindigkeiten erlauben und durch die Maße der Foils eine Gefährdung beispielsweise für schwimmende Personen entstehen kann.

Neu ist allerdings, dass nun ein Beteiligungsprozess stattfinden soll, bei dem in Einbeziehung von Naturschutz- und Wasserbehörden, sowie unter Beteiligung von Vereinen und Verbänden, also potentiellen Antragstellern, Ausnahmen zum verbot definiert werden sollen. Zu diesen Beteiligungsprozess wird die Schiffartsbehörde im Verlauf der Wassersportsaison 2022 einladen.

Das Sächsische Staatsministerium kommentiert: "Dem SMWA ist durchaus daran gelegen, eine Möglichkeit zu schaffen, dass Foil-Sportarten auf ausgewiesenen Gewässerabschnitten auch im Freistaat Sachsen legal ausgeübt werden können. Für die konkrete Ausgestaltung ist das Ergebnis des Beteiligungsprozesses abzuwarten."

Zwischenfazit
Ob die Argumentation der Behörden generell Bestand haben kann, wird die Zukunft zeigen. Dennoch sollte bei dem auf den ersten Blick freundlich erscheinenden Gesprächsangebot der Behörden nicht vergessen werden, dass hier erst einmal verboten wird und dann erst die Ausnahme vom Verbot angeboten wird. Es kommt viel Arbeit auf Verbände, Vereine und individuelle Antragsteller/innen zu.

Die fachbehördliche Auskunft im Original:

1. Foil-Surfen nach Maßgabe der Sächsischen Schifffahrtsverordnung (SächsSchiffVO)

Wie das Wing-Surfen als neue Trendsportart kennt die SächsSchiffVO mit ihrer Änderung im Jahr 2014 auch das Foil-Surfen noch nicht ausdrücklich. Die Verordnung enthält jedoch grundsätzliche Regelungen, die eine systematische Einordnung jeder trendigen Neuentwicklung zulässt. So konnte jetzt das Wing-Surfen auf Vorschlag der Schifffahrtsbehörde definiert, nach seiner Gefahrneigung beurteilt und eingeordnet sowie im Wege eines Erlasses eingeführt werden. Die dabei vorgenommene Abgrenzung des Wing-Surfens vom Foil-Surfen war, dem Einordnungssystem der Verordnung folgend, unumgänglich.

Das nunmehr angefragte Foil-Surfen mit seinen Kombinationen (z.B. Wing-Foilen, Wind-Foilen) sehen sowohl das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr als Verordnungsgeber als auch die Schifffahrtsbehörde nicht als eine Sportart an, die genehmigungsfrei auf sächsischen Gewässern ausgeübt werden darf. Auch wenn das Foilen nicht ausdrücklich als Verbotstatbestand in § 7 Absatz 3 Satz 1 und 2 SächsSchiffVO enthalten ist, muss in diesem Fall, wie bei allen neu in Erscheinung tretenden Benutzungsarten, auf den Sinn und Zweck dieser Norm abgestellt werden. Sinn und Zweck dieser Verbotstatbestände ist es, gefährliche bzw. gefahrgeneigte Gewässerbenutzungsarten zum Schutz von Personen, Natur bzw. Umwelt zu verbieten. Das hierbei nicht nur auf die ausdrücklich aufgezählten Nutzungen abzustellen ist, lässt sich sowohl aus § 7 Abs. 3 Satz 1 als auch aus Satz 2 ableiten, in dem auf „ähnliche“ Geräte und Kleinfahrzeuge Bezug genommen wird. Der Verordnungsgeber hat sich hier einen Ermessenspielraum für neue, vergleichbare Benutzungsarten vorbehalten. Somit ist bei allen neuen Nutzungsformen auf die Gefahrneigung abzustellen. Wie Sie wissen, erfolgte diese Betrachtung auch bei der jüngst vorgenommenen Einordnung des Wing-Surfens.

Anders als z.B. beim Wing-Surfen sieht der Verordnungsgeber jedoch beim Foil-Surfen eine den in § 7 Absatz 3 Satz 2 SächsSchiffVO genannten Benutzungen entsprechende Gefahrneigung. Diese beruht insbesondere auf den vergleichsweise höheren erreichbaren Geschwindigkeiten und der für andere Gewässerbenutzer (wie zum Beispiel schwimmende Personen) nicht erkennbare Unterwasserführung der Tragflächen mit ihrer schwertartig kantigen Geometrie.

Die Benutzung von Foils kann gemäß § 7 Absatz 3 Satz 3 SächsSchiffVO ausnahmsweise durch die Wasserbehörde auf dafür ausgewiesenen Gewässerabschnitten im Freistaat Sachsen gestattet werden. Ausnahmen können unter normierten Voraussetzungen auch nach § 15 Abs. 3 SächsSchiffVO durch die Schifffahrtsbehörde in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigt werden.

2. Etablierung des Foil-Surfens auf sächsischen Gewässern

Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und die Schifffahrtsbehörde möchten die interessierten Wassersportfreunde und –vereine bei ihren Bemühungen für ein legales Foil-Surfen unterstützen. Dazu wird die Schifffahrtsbehörde im Verlauf der diesjährigen Wassersportsaison einen Beteiligungsprozess in Gang setzen. Neben den potentiellen Antragstellern für die zu genehmigenden Ausnahmen erfolgt ebenso die notwendige Einbeziehung der Naturschutz- und Wasserbehörden, so dass das weitere Vorgehen effektiv vorgestellt und abgestimmt werden kann. Das Fachreferat im Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wird diesen Prozess begleiten.“

03.06.2022 © DAILY DOSE  |  Text: Christian Tillmanns  |  Fotos/Grafiken: Jürgen Schall